AGB
AGB Fassung 08-2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TMZ GmbH (in der Folge TMZ)
I. Bedingungsumfang und Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren, für alle Dienstleistungen eigenständiger Art oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, seien es eigene oder die Dritter im Auftrag oder durch TMZ.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sind auch die Rechtsgrundlage für alle Folgegeschäfte, selbst wenn sie für diese mit dem Vertragspartner nicht jedes Mal gesondert vereinbart werden.
(3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam, soweit diese nicht im Einzelnen von TMZ ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
(4) Bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist der Stand der Technik, aber auch anerkannte Berufs- und Standesregeln, zu beachten.
II. Vertragsgültigkeit
(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von TMZ schriftlich bestätigt und firmengemäß gezeichnet sind. Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Versendung per E-Mail ausreichend.
(2) Angebote von TMZ sind grundsätzlich freibleibend.
(3) Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von TMZ schriftlich bestätigt werden.
III. Vertragsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder einer von TMZ und vom Vertragspartner bestätigten, schriftlichen Leistungsbeschreibung.
Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
IV. Leistungserbringung
(1) TMZ ist bestrebt die vereinbarten Termine der Erfüllung nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten.
(2) Leistungen können nach Wahl von TMZ durch Mitarbeiter von TMZ selbst oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von TMZ erbracht werden.
(3) Soweit die Lieferung und Leistung teilbar ist, kann sie durch TMZ auch in Teilen erbracht werden.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport von Lieferungen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.
(5) Der Vertragspartner sorgt dafür, dass TMZ auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht erhält und TMZ von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von TMZ bekannt werden. Ebenso hat der Vertragspartner die
organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen.
(6) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Vertragspartner verhindert, so ist TMZ berechtigt auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes zu begehren.
(7) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von TMZ einen wichtigen Grund darstellen, so hat TMZ nur Anspruch auf das den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgelts. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Vertragspartner die bisherigen Leistungen verwertbar sind.
V. Preise und Zahlung
(1) Die Zahlungen haben gemäß der Auftragsbestätigung zu erfolgen.
(2) Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Mahnspesen, dann auf Zinsen und dann auf die älteste offene Forderung angerechnet.
(3) Als Verzugszinsen werden 12% p.a. vereinbart.
(4) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
(5) Eine Aufrechnung von vereinbarten Zahlungen mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich bestimmt.
(6) Der Vertragspartner anerkennt das Recht von TMZ, dass Forderungen grundsätzlich zediert oder veräußert werden können.
(7) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung oder Leistung durch TMZ. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist TMZ berechtigt, jede Tätigkeit und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die bisherigen Leistungen von TMZ werden abgerechnet und hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen. Weitergehende Ansprüche von TMZ auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben TMZ vorbehalten.
(8) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist TMZ berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungs-Bedingungen gleichermaßen.
VI. Abnahme, Mängelrüge
(1) Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, insbesondere auch zur Verfügung gestellte Daten sind durch den Vertragspartner unverzüglich zu kontrollieren und Mängelrügen umgehend schriftlich zu erstatten.
(2) Unterlässt der Vertragspartner die Prüfung von Lieferungen und Leistungen, insbesondere Daten, oder Mängelrügen, verzichtet er auf jedweden Schadenersatz, der ihm auf Grund von Mängeln entsteht.
(3) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen.
VII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners beschränken sich auf Verbesserung, Preisminderung sowie Nachtrag des Fehlenden.
(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Abnahme, Lieferungen und Leistungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden von TMZ nicht vertreten und können nicht zum Verzug von TMZ führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
(5) Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist TMZ berechtigt, die angefallenen Kosten dem Vertragspartner mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
VIII. Haftung
(1) Die Haftung von TMZ für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Ebenso wird eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen, Transportschäden, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen und unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
(3) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen TMZ ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Sie sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung oder Leistung begrenzt.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) TMZ behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten und an den durch Be-und Verarbeitung entstehenden Produkten und Entwicklungen bis zur Erfüllung aller jetzt bestehenden oder künftig gegen den Vertragspartner entstehenden Forderungen vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf jene Geldbeträge, die auf Grund der Veräußerung der von TMZ erbrachten Lieferungen und Leistungen beim Auftraggeber eingehen. Der Auftraggeber ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet.
(3) Von Maßnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt gefährden könnten, ist TMZ sofort zu verständigen.
(4) Der Auftraggeber trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und aller Abwehrmaßnahmen, die TMZ für erforderlich erachtet.
X. Loyalität und Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Sie verpflichten sich weiters Kenntnisse, gleich welcher Art, über den Vertragspartner geheim zu halten und weder Daten noch Unterlagen, gleich welcher Art, an unbefugte Dritte weiterzugeben.
(3) Diese Verpflichtung ist auch an Dritte, die bei der Erfüllung der wechselseitigen Leistungen beigezogen werden, zu überbinden.
XI. Allgemeinbedingungen
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
(2) Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in A-8600 Brcu an der Mur vereinbart.
(3) Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes auf Verträge wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Als Erfüllungsort für alle Leistungen wird, soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes enthält, der Standort von TMZ in A-8624 Aflenz vereinbart.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt.
(6) Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sie sind ebenso wie die Aufhebung dieser Schriftformklausel nur in schriftlicher Form zulässig und wirksam.
(7) Der Vertragspartner stimmt gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz der Übermittlung von Werbemails von TMZ an ihn ausdrücklich zu.
Rudolf Fluch
Geschäftsführer